Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pat Says Now AG
I. Anwendung
1. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden. Sollen anders laufende Bestimmungen des Bestellers oder des Lieferers an die Stelle dieser AGB treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen hiervon nicht berührt.
3. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
II. Preise
1. Die Preise gelten ab Werk inklusive Verpackungen zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Artikelgewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegeben Ausfallmuster.
III. Liefer- und Abnahmeverpflichtungen
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialbeistellung. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
3. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu ± 10 % sind zulässig.
4. Der Lieferer ist zur Abnahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen.
5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
6. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten.
7. Bei Bestellungen von fertigen Produkten über unsere Homepage, schriftlich oder telefonisch hat der Besteller ein 14-tägiges Rückgaberecht. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware. Nach Ablauf dieser Frist ist die Warenrückgabe ausgeschlossen. Die Rücksendung der Waren bis zu einem Bestellwert von CHF 60,- (EUR 40,-) muss der Besteller selber organisieren und bezahlen. Liegt der Bestellwert darüber, so ist der Besteller berechtigt, die Ware unfrei, das heisst auf Kosten des Lieferanten, zurückzusenden. Bei Produkten die für den Besteller hergestellt, angepasst oder verändert wurden, ist die Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen.
IV. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit angemessenem Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. 2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller über. Bei vom Besteller vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehende Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.
2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs im Auftrag des Lieferers; dieser bleibt Eigentümer der so erstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß 1. dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung, Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß 2 und/oder 3 oder zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörende Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
7. Übersteigt der Wert für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
8. Pfändungen und Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
VII. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in CHF oder EUR ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis:
a.) bei Sonderanfertigungen mit 40 % bei Auftragsbestätigung, und mit den restlichen 60 % bei Lieferung jeweils netto zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Werkzeugfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung übersteigen.
b.) für Warenlieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar innerhalb von 8 Tagen netto nach Rechnungsdatum.
3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 8 % berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist.
4. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnung und Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.
5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit des Lieferers zu folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offene Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlter Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
VIII. Besonderheiten beim Kauf auf Rechnung
1. Zahlung auf Rechnung ist nur für Verbraucher ab 18 Jahren möglich. Die Lieferadresse, die Hausanschrift und die Rechnungsadresse müssen identisch sein.
2. Der Rechnungsbetrag wird mit Erhalt der Rechnung fällig. Bei Zahlung auf Rechnung prüft und bewertet Pat Says Now die Datenangaben der Besteller und pflegt bei berechtigtem Anlass einen Datenaustausch mit Wirtschaftsauskunfteien.
IX. Werkzeuge
1. Die Werkzeug- und Bemusterungskosten sind im Stückpreis anteilig enthalten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seine Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Werkzeuge verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers der Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus dem Werkzeug. Die Rechte an den mit den Werkzeugen produzierten PC-Mäusen liegen beim Lieferer.
3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Werkzeuge werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Werkzeuge auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Werkzeuge ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt.
4. Bei bestellereigenen Werkzeugen gemäß Ziffer 3 und oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeuge beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Werkzeuge nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht im vollen Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu.
X. Mängelhaftung
1. Wenn der Lieferer den Besteller beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Produktes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
2. Mängelrügen sind unverzüglich spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich die Frist auf 1 Woche nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang.
3. Bei begründeter Mängelrüge - wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind - ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung, Wandlung und Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
XI. Schutzrechte
1. Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen.
2. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Lieferers dürfen nur mit dessen Genehmigung weitergegeben und verwendet werden.
3. Die vom Lieferer entworfenen und oder produzierten Computermäuse bleiben auch über deren Verkauf hinaus geistiges Eigentum des Lieferers. Dem Besteller gilt eine unbefristete und unwiderrufliche Genehmigung zur Verwendung der PC-Mäuse - nach voller Kaufpreiszahlung - als erteilt.
XII. Datenschutz
Der Besteller ist über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen erforderlichen personenbezogenen Daten ausführlich unterrichtet worden (siehe Datenschutz). Der Besteller stimmt dieser Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausdrücklich zu.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerks.
2. Gerichtsstand ist Zürich (Schweiz) auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pat Says Now GmbH & Co. KG
I. Anwendung
1. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden. Sollen anders laufende Bestimmungen des Bestellers oder des Lieferers an die Stelle dieser AGB treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen hiervon nicht berührt.
3. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
II. Preise
1. Die Preise gelten ab Werk inklusive Verpackungen zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Artikelgewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegeben Ausfallmuster.
III. Liefer- und Abnahmeverpflichtungen
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialbeistellung. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
3. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu ± 10 % sind zulässig.
4. Der Lieferer ist zur Abnahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen.
5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
6. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten.
7. Bei Bestellungen von fertigen Produkten über unsere Homepage, schriftlich oder telefonisch hat der Besteller ein 14-tägiges Rückgaberecht. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware. Nach Ablauf dieser Frist ist die Warenrückgabe ausgeschlossen. Die Rücksendung der Waren bis zu einem Bestellwert von EUR 40,- muss der Besteller selber organisieren und bezahlen. Liegt der Bestellwert darüber, so ist der Besteller berechtigt, die Ware unfrei, das heisst auf Kosten des Lieferanten, zurückzusenden. Bei Produkten die für den Besteller hergestellt, angepasst oder verändert wurden, ist die Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen.
IV. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit angemessenem Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. 2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller über. Bei vom Besteller vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehende Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.
2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs im Auftrag des Lieferers; dieser bleibt Eigentümer der so erstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß 1. dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung, Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß 2 und/oder 3 oder zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörende Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
7. Übersteigt der Wert für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
8. Pfändungen und Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
VII. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in EUR ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis:
a.) bei Sonderanfertigungen mit 40 % bei Auftragsbestätigung, und mit den restlichen 60 % bei Lieferung jeweils netto zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Werkzeugfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung übersteigen.
b.) für Warenlieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar innerhalb von 8 Tagen netto nach Rechnungsdatum.
3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 8 % berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist.
4. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnung und Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.
5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit des Lieferers zu folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offene Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlter Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
VIII. Besonderheiten beim Kauf auf Rechnung
1. Zahlung auf Rechnung ist nur für Verbraucher ab 18 Jahren möglich. Die Lieferadresse, die Hausanschrift und die Rechnungsadresse müssen identisch sein.
2. Der Rechnungsbetrag wird mit Erhalt der Rechnung fällig. Bei Zahlung auf Rechnung prüft und bewertet Pat Says Now die Datenangaben der Besteller und pflegt bei berechtigtem Anlass einen Datenaustausch mit Wirtschaftsauskunfteien.
IX. Werkzeuge
1. Die Werkzeug- und Bemusterungskosten sind im Stückpreis anteilig enthalten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seine Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Werkzeuge verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers der Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus dem Werkzeug. Die Rechte an den mit den Werkzeugen produzierten PC-Mäusen liegen beim Lieferer.
3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Werkzeuge werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Werkzeuge auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Werkzeuge ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt.
4. Bei bestellereigenen Werkzeugen gemäß Ziffer 3 und oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeuge beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Werkzeuge nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht im vollen Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu.
X. Mängelhaftung
1. Wenn der Lieferer den Besteller beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Produktes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
2. Mängelrügen sind unverzüglich spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich die Frist auf 1 Woche nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang.
3. Bei begründeter Mängelrüge - wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind - ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung, Wandlung und Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
XI. Schutzrechte
1. Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen.
2. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Lieferers dürfen nur mit dessen Genehmigung weitergegeben und verwendet werden.
3. Die vom Lieferer entworfenen und oder produzierten Computermäuse bleiben auch über deren Verkauf hinaus geistiges Eigentum des Lieferers. Dem Besteller gilt eine unbefristete und unwiderrufliche Genehmigung zur Verwendung der PC-Mäuse - nach voller Kaufpreiszahlung - als erteilt.
XII. Datenschutz
Der Besteller ist über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen erforderlichen personenbezogenen Daten ausführlich unterrichtet worden (siehe Datenschutz). Der Besteller stimmt dieser Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausdrücklich zu.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerks.
2. Gerichtsstand ist Essen (Deutschland) auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Es gilt ausschliesslich Deutsches Recht.
schliessen